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BGH, 03.12.1956 - III ZR 126/55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.12.1956 - III ZR 126/55
Fall der zwangsweisen Unterbringung eines Geisteskranken in einer staatlichen Heil- und Pflegeanstalt entschieden haben (DR 1943, 854 Nr. 6; BGHZ 4, 138 [151]). - BGH, 09.07.1956 - III ZR 320/54
Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung
Auszug aus BGH, 03.12.1956 - III ZR 126/55
Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die dem Kläger als Fürsorgezögling gegenüber obliegende Pflicht zur Gesundheitsfürsorge und ärztlichen Betreuung lediglich eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB ist, wie der Senat hinsichtlich der Pflicht des Staates zur Gesundheitsfürsorge gegenüber einem Strafgefangenen angenommen hat (BGHZ 21, 214), oder ob daneben auch eine aus dem - öffentlich-rechtlichen - besonderen Gewaltverhältnis erwachsende, aber nach privatrechtlichen Grundsätzen zu behandelnde schuldrechtliche Verpflichtung zur Fürsorge bejaht werden muß, wie das Reichsgericht und ihm folgend auch der erkennende Senat für den.
- BGH, 25.02.1960 - III ZR 51/59
Rechtsmittel
Der auch jetzt erkennende Senat hat das Berufungsurteil (vom 17. März 1955) aufgehoben, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen und in den Gründen seines Urteils (vom 3. Dezember 1956 III ZR 126/55) im einzelnen ausgeführt: Darin, daß eine ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung des Klägers in die Fürsorgeerziehung unterblieben sei, sei eine dem Kläger gegenüber begangene schuldhafte Amtspflichtverletzung zu sehen, während eine mangelhafte gesundheitliche Betreuung während des Heimaufenthaltes selbst - unter der Voraussetzung, daß die Zöglinge erst nach entsprechender ärztlicher Untersuchung in die Anstalt eingewiesen wurden - nicht erwiesen sei. - BGH, 25.02.1957 - III ZR 194/55
Rechtsmittel
Die Wahrnehmung der Jugendhilfe durch die Jugendämter, insbesondere die Mitwirkung bei Vollzug der Fürsorgeerziehung ist Ausübung öffentlicher Gewalt (vgl. Potrykus JWG § 32, 2; BGH III ZR 126/55 vom 3. Dezember 1956).